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16.03.23 –
Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 17.01.2023 kann die Beseitigung baurechtlich unzulässig angelegter Kies- oder Schottergärten verlangt werden. Das kann der Landkreis anordnen, aber er unternimmt nichts, beklagt die Kreistagsfraktion der Grünen in einem Antrag an den Landrat. Kreistagsabgeordneter Reinhold Schütte bittet die Bauaufsichtsbehörde, jetzt aktiv zu werden und gegen die Verschotterung vorzugehen: „Es kann nicht sein, dass die Verwaltung weiterhin die Auffassung vertritt, eine Kontroll- und Eingriffsfunktion sei in dieser Angelegenheit nicht die primäre gesellschaftliche Aufgabenfunktion und man wolle nicht als Vorgartenpolizei auftreten“.
Nach § 9 Absatz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) müssen nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. „Leider hat die Überzeugungs- und Beratungstätigkeit, auf die die Kreisverwaltung seit einigen Jahren setzt, kaum oder keine Wirkung gezeigt“, stellt der Fraktionsvorsitzende der Grünen Götz Rohde fest und verweist als Beispiel auf den Landkreis Leer, der neben Beratungsangeboten dort, wo es nötig ist, konsequent mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen erfolgreich gegen die Verschotterung der Gärten vorgeht.
In der Öffentlichkeit wird zunehmend über die steigende Anzahl von Schottergärten geklagt und auf die negativen ökologischen Folgen hingewiesen, stellen die Grünen in dem Antrag fest: „Artenschutz und Artenvielfalt sowie die Förderung des Kleinklimas müssen in den Vordergrund rücken, und es gilt, den negativen Einfluss auf den Wasserhaushalt durch Starkregenereignisse, die einen massiven Wasserabfluss begünstigen, zu verhindern“, unterstreicht Schütte und ergänzt: „Der Ruf nach Rückbau, Überwachung und Aufklärung wird größer, dafür muss die Bauaufsichtsbehörde ggf. auch personell gestärkt werden“.
Entscheidung des OVG:
voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/42d98566-5144-4556-9c9b-478082d61fe3
Pressemitteilung des OVG:
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